Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 25 Personalgesetz (PG) - Freistellung

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 PG · Freistellung

1. In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde eine Freistellung anordnen.

2. Während der Freistellung muss sich die oder der Angestellte an den Lohn anrechnen lassen, was sie oder er durch eine anderweitige Tätigkeit verdient.

← Art. 24 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 26 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →