142.21
PG
CH-AR
Art. 25 Personalgesetz (PG) - Freistellung
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
Art. 25 PG · Freistellung
1. In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde eine Freistellung anordnen.
2. Während der Freistellung muss sich die oder der Angestellte an den Lohn anrechnen lassen, was sie oder er durch eine anderweitige Tätigkeit verdient.