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142.21 PG CH-AR

Art. 24 Personalgesetz (PG) - Ordentliche und fristlose Kündigung

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
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Art. 24 PG · Ordentliche und fristlose Kündigung

1. Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei ordentlich oder fristlos gekündigt werden.

2. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf eines sachlichen Grundes.

3. Die fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

OG O4V 21 30 · ar (Art. 24 PG)
Employee Termination Annulled for Inadequate Factual Basis and Procedural Unfairness
d); eine definitive oder vorübergehende Freistellung anordnen (lit. e); eine ordentliche oder fristlose Kündigung nach Art. 24 PG aussprechen. Seite 4 Gemäss Ar
OG O4V 21 1 · ar (Art. 24 Abs. 2 PG)
Hospital Association v. Employee Regarding Summary Dismissal and Compensation Calculation
ts aus diesem Grund ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin nach Art. 30 Abs. 4 PG zu bejahen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 PG bedarf die fristlose Kündigung eines wichtigen Grunds. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbei
OG O4V 20 34 · ar (Art. 24 Abs. 2 PG)
Unlawful Termination Due to Failure to Substantiate Incapacity and Lack of Due Process
og. Motivsubstitution; vgl. dazu W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1305). 4. Gemäss Art. 24 Abs. 2 PG muss eine ordentliche Kündigung auf einem sachlichen Grund beruhen und sie darf nicht missbräuchlich nach der Bestimmung von
Verwaltung ARGVP 202 · ar (Art. 24 Abs. 4 PG)
Summary Dismissal Unlawful Due to Insufficient Misconduct and Inapplicable Sickness Benefit Insurance
AR GVP 33/2021, Nr. 1572 Fristlose Kündigung. Nach Art. 24 Abs. 4 PG bedarf die fristlose Kündigung eines wichtigen Grundes. Bei leichteren oder mittleren Vertragsverletzungen liegt ein wichtiger Gr