Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 23 Personalgesetz (PG) - Ablauf der vereinbarten Dauer

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 PG · Ablauf der vereinbarten Dauer

1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.

← Art. 22 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 24 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →