142.21
PG
CH-AR
Art. 23 Personalgesetz (PG) - Ablauf der vereinbarten Dauer
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 23 PG · Ablauf der vereinbarten Dauer
1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.