142.21
PG
CH-AR
Art. 22 Personalgesetz (PG) - Invalidität
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 22 PG · Invalidität
1. Das Arbeitsverhältnis endet bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten ohne Kündigung mit Rechtskraft der IV-Verfügung.