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142.21 PG CH-AR

Art. 22 Personalgesetz (PG) - Invalidität

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 22 PG · Invalidität

1. Das Arbeitsverhältnis endet bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten ohne Kündigung mit Rechtskraft der IV-Verfügung.

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