142.21
PG
CH-AR
Art. 21 Personalgesetz (PG) - Einvernehmliche Aufhebung
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 21 PG · Einvernehmliche Aufhebung
1. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit mit einem schriftlichen Vertrag aufgehoben werden.
2. Die Vereinbarung einer Entschädigung ist im Umfang von maximal sechs Monatslöhnen möglich.
3. Beabsichtigt die Anstellungsbehörde eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, ist vorgängig das Personalamt beizuziehen.