142.21
PG
CH-AR
Art. 19 Personalgesetz (PG) - Ordentliche Pensionierung
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 19 PG · Ordentliche Pensionierung
1. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht wird.
2. Für Lehrende endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung auf Ende des Semesters, in dem sie ordentlicherweise pensioniert werden.
3. In begründeten Fällen kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OG O4V 19 13 · ar (Art. 19 Abs. 3 PG)
Appellate Court Upholds Validity of Retired Clerk's Temporary Reappointment in Prior Proceeding
jedoch in begrün- deten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Al- tersjahr verlängert werden (Art. 19 Abs. 3 PG). Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JG besteht das Obergericht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der