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142.21 PG CH-AR

Art. 18 Personalgesetz (PG) - Im Allgemeinen

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 18 PG · Im Allgemeinen

1. Das Arbeitsverhältnis endet

a) mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 19);

b) * ...

c) durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 21);

d) bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten (Art. 22);

e) mit Ablauf der vereinbarten Dauer (Art. 23);

f) durch ordentliche oder fristlose Kündigung (Art. 24 ff.);

g) mit Tod der oder des Angestellten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 19 13 · ar (Art. 18 Abs. 1 lit. a PG)
Appellate Court Upholds Validity of Retired Clerk's Temporary Reappointment in Prior Proceeding
f- fentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis des Gerichtspersonals endet unter anderem mit Er- reichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 18 Abs. 1 lit. a PG), kann jedoch in begrün- deten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Al- tersjahr verlängert w