142.21
PG
CH-AR
Art. 18 Personalgesetz (PG) - Im Allgemeinen
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 18 PG · Im Allgemeinen
1. Das Arbeitsverhältnis endet
a) mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 19);
b) * ...
c) durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 21);
d) bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten (Art. 22);
e) mit Ablauf der vereinbarten Dauer (Art. 23);
f) durch ordentliche oder fristlose Kündigung (Art. 24 ff.);
g) mit Tod der oder des Angestellten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OG O4V 19 13 · ar (Art. 18 Abs. 1 lit. a PG)
Appellate Court Upholds Validity of Retired Clerk's Temporary Reappointment in Prior Proceeding
f- fentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis des Gerichtspersonals endet unter anderem mit Er- reichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 18 Abs. 1 lit. a PG), kann jedoch in begrün- deten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Al- tersjahr verlängert w