142.21
PG
CH-AR
Art. 17 Personalgesetz (PG) - Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - I. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Art. 17 PG · Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse
1. Das Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann im Arbeitsvertrag die Probezeit wegbedungen oder die ordentliche Kündigung vor dessen Ablauf ausgeschlossen werden.