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142.21 PG CH-AR

Art. 16 Personalgesetz (PG) - Probezeit

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - I. Beginn des Arbeitsverhältnisses
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Art. 16 PG · Probezeit

1. Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Fällen kann vertraglich auf eine Probezeit verzichtet oder sie kann auf maximal 6 Monate verlängert werden.

2. Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder militärischen und anderen Dienstleistungen verlängert sich die Probezeit entsprechend.

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