142.21
PG
CH-AR
Art. 16 Personalgesetz (PG) - Probezeit
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - I. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Art. 16 PG · Probezeit
1. Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Fällen kann vertraglich auf eine Probezeit verzichtet oder sie kann auf maximal 6 Monate verlängert werden.
2. Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder militärischen und anderen Dienstleistungen verlängert sich die Probezeit entsprechend.