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142.21 PG CH-AR

Art. 14 Personalgesetz (PG) - Auswahl der Angestellten

2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - I. Beginn des Arbeitsverhältnisses
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Art. 14 PG · Auswahl der Angestellten

1. Die Auswahl der Angestellten stützt sich auf die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb sowie auf die fachliche und persönliche Eignung. Ausserberuflich erworbene Qualifikationen, insbesondere Familien- und Betreuungsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit, sind mitzuberücksichtigen. Die Verordnung regelt das Auswahlverfahren.

2. Die Anstellungsbedingungen sind vorgängig durch das Personalamt überprüfen zu lassen.

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