142.21
PG
CH-AR
Art. 14 Personalgesetz (PG) - Auswahl der Angestellten
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - I. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Art. 14 PG · Auswahl der Angestellten
1. Die Auswahl der Angestellten stützt sich auf die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb sowie auf die fachliche und persönliche Eignung. Ausserberuflich erworbene Qualifikationen, insbesondere Familien- und Betreuungsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit, sind mitzuberücksichtigen. Die Verordnung regelt das Auswahlverfahren.
2. Die Anstellungsbedingungen sind vorgängig durch das Personalamt überprüfen zu lassen.