142.21
PG
CH-AR
Art. 13 Personalgesetz (PG) - Ausschreibung einer Stelle
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - I. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Art. 13 PG · Ausschreibung einer Stelle
1. Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.