Art. 12 Personalgesetz (PG) - Personalamt
Art. 12 PG · Personalamt
1. Das Personalamt ist die Fachstelle für sämtliche Personalfragen der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.
2. Das Personalamt unterstützt den Regierungsrat und die Organisationseinheiten in der Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts.
3. Das Personalamt überprüft periodisch, ob die Grundsätze und Ziele der Personalpolitik umgesetzt werden und erstattet dem Regierungsrat Bericht.
4. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Aufgaben hat das Personalamt ein vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in sämtlichen personalrechtlichen Angelegenheiten.
5. Die Verordnung regelt das Nähere. Sie kann für unselbständige Anstalten und Betriebe Personaldienste vorsehen, die fachlich dem Personalamt unterstehen.
6. Das Personalamt kann, gestützt auf eine Leistungsvereinbarung, personelle Aufgaben für selbständige Anstalten und Betriebe erfüllen.