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142.21 PG CH-AR

Art. 11 Personalgesetz (PG) - Vorgesetzte Stelle

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - IV. Zuständigkeiten
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Art. 11 PG · Vorgesetzte Stelle

1. Die vorgesetzte Stelle einer oder eines Angestellten ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder Stellenbeschrieb.

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