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142.21 PG CH-AR

Art. 1 Personalgesetz (PG) - Zweck

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - I. Zweck und Geltungsbereich
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Art. 1 PG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinen Angestellten.

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