142.13
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Übergangsbestimmung
Art. 8 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Übergangsbestimmung
1. Die nach altem Recht entstandenen Ansprüche bleiben gewährleistet.