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142.13 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Übergangsbestimmung

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Art. 8 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Übergangsbestimmung

1. Die nach altem Recht entstandenen Ansprüche bleiben gewährleistet.

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