142.13
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Anpassung dieser Verordnung
Art. 7 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Anpassung dieser Verordnung
1. Das zuständige Organ des Kantonsrates überprüft die Besoldung des Regierungsrates jährlich und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung dieser Verordnung.