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142.13 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Anpassung dieser Verordnung

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Art. 7 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Anpassung dieser Verordnung

1. Das zuständige Organ des Kantonsrates überprüft die Besoldung des Regierungsrates jährlich und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung dieser Verordnung.

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