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142.13 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Berufliche Vorsorge

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Art. 5 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Berufliche Vorsorge

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind der Pensionskasse AR angeschlossen.

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