142.13
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Berufliche Vorsorge
Art. 5 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Berufliche Vorsorge
1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind der Pensionskasse AR angeschlossen.