142.13
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Entschädigungen aus Mandaten im Auftrag des Kantons
Art. 4 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Entschädigungen aus Mandaten im Auftrag des Kantons
1. Übt ein Mitglied des Regierungsrates Mandate im Auftrag des Kantons aus, fallen sämtliche Entschädigungen, wie Honorare, Sitzungsgelder und Zulagen für besondere Funktionen, an die Staatskasse.
2. Spesenvergütungen verbleiben dem Mitglied des Regierungsrates.