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142.13 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Spesen

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Art. 3 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Spesen

1. Den Mitgliedern des Regierungsrates wird eine pauschale jährliche Spesenvergütung von Fr. 12'000 ausgerichtet. Der Landammann erhält eine Spesenvergütung von Fr. 18'000.

2. Mit den Spesenvergütungen sind sämtliche Auslagen für Dienstfahrten, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen im Kanton und in den angrenzenden Kantonen abgegolten. Ausserhalb des genannten Gebietes können die effektiven Auslagen geltend gemacht werden.

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