142.13
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Kollektiv-Versicherungen
Art. 2 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Kollektiv-Versicherungen
1. Der Beitritt zu Kollektiv-Versicherungen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Personalgesetzes.