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142.13 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Kollektiv-Versicherungen

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Art. 2 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Kollektiv-Versicherungen

1. Der Beitritt zu Kollektiv-Versicherungen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Personalgesetzes.

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