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142.13 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates - Jahresbesoldung

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Art. 1 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates · Jahresbesoldung

1. Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt Fr. 230'000.

2. Dem Landammann wird eine jährliche Zulage von Fr. 12'000 ausgerichtet.

3. Werden die Löhne der kantonalen Angestellten nach Art. 35 Abs. 3 des Personalgesetzes generell erhöht, so erhöhen sich Jahresbesoldung und Zulage des Landammanns im selben prozentualen Umfang.

Jahresbesoldung Art. 2 Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates →

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