142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Anträge
1. Abschnitt: Regierungsrat - III. Vorbereitung der Geschäfte
Art. 8 Organisationsverordnung, OrV · Anträge
1. Die Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat (Antrag) erfolgt in Form eines Beschlussentwurfs. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Ratschreiberin oder der Ratschreiber.
2. Die Anträge haben sich auf das Wesentliche zu beschränken. Sie beinhalten
a) eine Darlegung der Ausgangslage;
b) die sachbezogenen und rechtlichen Überlegungen;
c) * die finanziellen, personellen und organisatorischen Auswirkungen und die Finanzierung;
d) die Ergebnisse der Mitberichte;
e) den Beschluss.
3. Die Kantonskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als verbindlich erklären.