142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 7 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Zuweisung
1. Abschnitt: Regierungsrat - III. Vorbereitung der Geschäfte
Art. 7 Organisationsverordnung, OrV · Zuweisung
1. Eingaben an den Regierungsrat werden durch die Kantonskanzlei dem zuständigen Departement zur Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat oder zur selbständigen Erledigung überwiesen. Ausgenommen sind Geschäfte, die
a) ohne weiteres durch die Kantonskanzlei erledigt werden können, oder
b) keiner weiteren Abklärung bedürfen und dem Regierungsrat direkt zur Behandlung unterbreitet werden können.
2. Befindet sich das zuständige Mitglied des Regierungsrates im Ausstand, wird das Geschäft der Stellvertretung überwiesen.
3. Eingaben, die den Regierungsrat betreffen und bei den Departementen eingehen, sind der Kantonskanzlei zu überweisen.