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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 45b Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Anordnung

Abschnitt 4a: Administrativuntersuchung
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Art. 45b Organisationsverordnung, OrV · Anordnung

1. Administrativuntersuchungen werden vom Regierungsrat angeordnet. Er erteilt dem Untersuchungsorgan einen schriftlichen Untersuchungsauftrag und gibt den betroffenen Organisationseinheiten die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten. Die in die Administrativuntersuchung einbezogene Angestellten des Kantons sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

3. Mit der Untersuchung können Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung beauftragt werden.

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