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Art. 45a Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Zweck

Abschnitt 4a: Administrativuntersuchung
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Art. 45a Organisationsverordnung, OrV · Zweck

1. Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.

2. Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung aufgrund des Personalgesetzes sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.

3. Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.

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