Art. 45 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - b) Aufgaben
Art. 45 Organisationsverordnung, OrV · b) Aufgaben
1. Die DSK erfüllt folgende Aufgaben
a) * Koordination der Ressourcen- und Geschäftsplanung der Departemente sowie der departementsübergreifenden Geschäfte und Aufgaben;
b) * Koordination und Festlegung der Informatikplanung;
c) * Steuerung von wichtigen departementsübergreifenden Informatikanwendungen;
d) * gegenseitiger Informationsaustausch zu departementsübergreifenden Themen;
e) * Erarbeitung von Richtlinien und Arbeitshilfen in organisatorischen und administrativen Belangen, soweit keine anderen Stellen dafür zuständig sind;
f) * Beratung von Geschäften, welche die Mitglieder einbringen.
2. Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erfolgt in Zusammenarbeit mit den federführenden Stellen.
3. Die DSK erfüllt weitere Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Rahmen gesonderter Aufträge zuweist, insbesondere
a) die Vorberatung wichtiger departementsübergreifender Geschäfte des Regierungsrates;
b) die Vorbereitung, Steuerung und Ausführung von wichtigen departementsübergreifenden Projekten.