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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 44e Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Unterschriftsberechtigungen a) für die Departemente und die Kantonskanzlei

4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung und Konferenz der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
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Art. 44e Organisationsverordnung, OrV · Unterschriftsberechtigungen a) für die Departemente und die Kantonskanzlei

1. Von den Departementen ausgehende Schreiben werden von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet. Im Verhinderungsfall ist die Departementssekretärin oder der Departementssekretär befugt, diese Dokumente im Auftrag der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers zu unterzeichnen.

2. Von der Kantonskanzlei ausgehende Schreiben werden von der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber unterzeichnet.

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