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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 44a Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Finanzkompetenzen

4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung und Konferenz der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
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Art. 44a Organisationsverordnung, OrV · Finanzkompetenzen

1. Die Departemente und die Kantonskanzlei haben, sofern im Voranschlag ein Kredit bewilligt ist und soweit keine besondere Regelung besteht, eine Finanzkompetenz für

a) neue Ausgaben einmalig bis Fr. 100'000 und wiederkehrend bis Fr. 50'000;

b) gebundene Ausgaben bis zur Höhe des Voranschlagkredits.

2. Die Departemente können die Finanzkompetenzen nach Abs. 1 vollständig oder teilweise an die unterstellten Ämter delegieren.

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