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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 43b Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Vertretung vor Gerichten und Rechtsmittelinstanzen

4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung und Konferenz der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
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Art. 43b Organisationsverordnung, OrV · Vertretung vor Gerichten und Rechtsmittelinstanzen

1. Die Departemente und die Kantonskanzlei bestimmen in ihren Organisationsreglementen, wer zur Vertretung vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten und Rechtsmittelinstanzen befugt ist. Im Einzelfall können auch weitere Organisationseinheiten oder Personen zur Vertretung ermächtigt werden.

2. Bei Departementsgeschäften bedürfen die Annahme eines Vergleichs oder die Erklärung des Streitabstands der Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.

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