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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 3a Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Regierungsprogramm

1. Abschnitt: Regierungsrat - I. Planung
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Art. 3a Organisationsverordnung, OrV · Regierungsprogramm

1. Das Regierungsprogramm gibt Schwerpunkte und grundlegende Ziele für die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vor. Es wird zu Beginn der Amtsdauer erlassen.

2. Über den Stand der Umsetzung und der Zielerreichung orientiert jährlich der Rechenschaftsbericht.

3. Der Schlussbericht enthält eine rückblickende Gesamtwürdigung des Regierungsprogramms. Er wird dem Kantonsrat am Ende der Amtsdauer zur Kenntnis gebracht.

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