142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 39 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Auswertung
2. Abschnitt: Kantonale Vernehmlassungsverfahren
Art. 39 Organisationsverordnung, OrV · Auswertung
1. Die für die Durchführung zuständige Stelle wertet die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen aus und erstellt zuhanden des Regierungsrates einen Auswertungsbericht.
2. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.