142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 38 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Form
2. Abschnitt: Kantonale Vernehmlassungsverfahren
Art. 38 Organisationsverordnung, OrV · Form
1. Die Vernehmlassungsunterlagen werden dem Kreis der Eingeladenen in elektronischer Form oder auf Verlangen in Papierform zur Verfügung gestellt sowie im Internet veröffentlicht.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die nicht zum Kreis der Eingeladenen gehören, werden auf Verlangen mit den gewünschten Vernehmlassungsunterlagen bedient. Sie können ebenfalls eine Stellungnahme einreichen.
3. Die Einreichung einer Stellungnahme begründet keinen Anspruch auf eine Antwort oder zusätzliche Anhörung.