142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 32 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Verwahrung
1. Abschnitt: Regierungsrat - VI. Nachbereitung der Sitzung
Art. 32 Organisationsverordnung, OrV · Verwahrung
1. Hat ein Mitglied des Regierungsrates die Verwahrung gegen einen Beschluss erklärt, hat es das Recht, die Verwahrung einschliesslich einer kurzen Begründung gegen aussen zu erklären.