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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 32 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Verwahrung

1. Abschnitt: Regierungsrat - VI. Nachbereitung der Sitzung
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Art. 32 Organisationsverordnung, OrV · Verwahrung

1. Hat ein Mitglied des Regierungsrates die Verwahrung gegen einen Beschluss erklärt, hat es das Recht, die Verwahrung einschliesslich einer kurzen Begründung gegen aussen zu erklären.

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