142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 31 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Information und Kommunikation
1. Abschnitt: Regierungsrat - VI. Nachbereitung der Sitzung
Art. 31 Organisationsverordnung, OrV · Information und Kommunikation
1. Der Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit über Beschlüsse von allgemeinem Interesse durch Medienmitteilungen, Medienkonferenzen oder mittels elektronischer Hilfsmittel.
1bis. Er legt die Grundsätze seiner Information und Kommunikation fest.
2. Die Departemente sind befugt, aus ihrem Zuständigkeitsbereich Medienmitteilungen zu erlassen und Medienkonferenzen durchzuführen oder die Öffentlichkeit mittels elektronischer Hilfsmittel zu orientieren. Die Kantonskanzlei ist vorgängig zu informieren.
3. Der Regierungsrat kann für die Information des Kantonsrates spezielle Anlässe durchführen. Bei Geschäften im Kompetenzbereich des Kantonsrates ist Rücksprache mit dem Büro des Kantonsrates zu halten.