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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 30 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Eröffnung

1. Abschnitt: Regierungsrat - VI. Nachbereitung der Sitzung
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Art. 30 Organisationsverordnung, OrV · Eröffnung

1. Die Kantonskanzlei eröffnet die Beschlüsse spätestens eine Woche nach der Sitzung mittels Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung.

2. Eine nach Art. 15 Abs. 3 OrG zu Protokoll gegebene abweichende Meinung wird nicht eröffnet.

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