142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 30 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Eröffnung
1. Abschnitt: Regierungsrat - VI. Nachbereitung der Sitzung
Art. 30 Organisationsverordnung, OrV · Eröffnung
1. Die Kantonskanzlei eröffnet die Beschlüsse spätestens eine Woche nach der Sitzung mittels Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung.
2. Eine nach Art. 15 Abs. 3 OrG zu Protokoll gegebene abweichende Meinung wird nicht eröffnet.