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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 29 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Protokoll

1. Abschnitt: Regierungsrat - VI. Nachbereitung der Sitzung
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Art. 29 Organisationsverordnung, OrV · Protokoll

1. Die Kantonskanzlei bereinigt die Beschlussentwürfe. Die Sammlung der bereinigten Beschlussentwürfe (Beschlüsse) gilt als Protokoll.

2. Die Protokolle werden jahrgangsweise mit einer fortlaufenden Nummer versehen und registriert. Sie werden in der Kantonskanzlei einschliesslich der zugehörigen Akten aufbewahrt.

3. Sie werden zudem in elektronischer Form archiviert.

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