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Art. 28 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Sitzungsjournal

1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
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Art. 28 Organisationsverordnung, OrV · Sitzungsjournal

1. Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber führt während den Verhandlungen ein Sitzungsjournal, welches die Namen der Anwesenden, die Titel der Geschäfte, die Beschlüsse sowie allfällige Bemerkungen zu den Verhandlungen enthält. Das Sitzungsjournal ist nur den Mitgliedern des Regierungsrates zugänglich.

2. Nichteintretensentscheide, der Rückzug von Geschäften und Rückweisungen einschliesslich allfälliger Handlungsanweisungen werden im Sitzungsjournal vermerkt.

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