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Art. 27a Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Entbindung von der Vertretungspflicht

1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
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Art. 27a Organisationsverordnung, OrV · Entbindung von der Vertretungspflicht

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag eines Mitglieds beschliessen, dieses von der Vertretung eines Beschlusses zu entbinden. Die Entbindung ist im Sitzungsjournal zu vermerken. Das entbundene Mitglied hat sich jeder Äusserung über den Beschluss zu enthalten.

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