142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 27 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - d) Wahlen
1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
Art. 27 Organisationsverordnung, OrV · d) Wahlen
1. Die Wahlen erfolgen offen und durch Handzeichen.
2. Soweit kein Mitglied des Regierungsrates etwas anderes verlangt, ist die gesamthafte Bestätigung von bisherigen Mitgliedern zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident wird in jedem Fall einzeln gewählt.