142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 26 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - c) Abstimmungen
1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
Art. 26 Organisationsverordnung, OrV · c) Abstimmungen
1. Ist ein Geschäft unbestritten, gilt der Antrag ohne Abstimmung als angenommen.
2. Bestrittene Geschäfte werden zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmungen erfolgen offen und durch Handzeichen. Die Reihenfolge richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kantonsrates.