142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 25 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - b) Rückzug und Rückweisung
1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
Art. 25 Organisationsverordnung, OrV · b) Rückzug und Rückweisung
1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, den eingereichten Antrag zurückzuziehen, solange der Regierungsrat noch keinen Beschluss gefasst hat.
2. Der Regierungsrat kann Anträge an die antragstellende Stelle zurückweisen und allenfalls Handlungsanweisungen erteilen.