142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 24 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Eintreten und Detailberatung a) Allgemein
1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
Art. 24 Organisationsverordnung, OrV · Eintreten und Detailberatung a) Allgemein
1. Eintreten gilt als beschlossen, wenn kein Antrag auf Nichteintreten gestellt wird. Eintreten ist in den Fällen von Art. 39 der Geschäftordnung des Kantonsrates obligatorisch.
2. Ein Antrag kann artikelweise, abschnittsweise oder gesamthaft beraten werden.
3. Das Wort erhält - soweit es zur Ergänzung des schriftlichen Antrages notwendig ist - vorab die Antragstellerin oder der Antragsteller. Anschliessend erteilt der Landammann das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen.