Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 24 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Eintreten und Detailberatung a) Allgemein

1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Organisationsverordnung, OrV · Eintreten und Detailberatung a) Allgemein

1. Eintreten gilt als beschlossen, wenn kein Antrag auf Nichteintreten gestellt wird. Eintreten ist in den Fällen von Art. 39 der Geschäftordnung des Kantonsrates obligatorisch.

2. Ein Antrag kann artikelweise, abschnittsweise oder gesamthaft beraten werden.

3. Das Wort erhält - soweit es zur Ergänzung des schriftlichen Antrages notwendig ist - vorab die Antragstellerin oder der Antragsteller. Anschliessend erteilt der Landammann das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

← Art. 23 Organisationsverordnung, OrV Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Geschäftsplanung und Geschäftskontrolle Art. 25 Organisationsverordnung, OrV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →