142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 23 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Behandlung der Geschäfte
1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
Art. 23 Organisationsverordnung, OrV · Behandlung der Geschäfte
1. Ordnungsgemäss eingereichte Anträge werden durch den Landammann aufgerufen, behandelt und durch Beschluss erledigt. Dabei werden
a) die einzeln traktandierten Geschäfte sowie die Anträge in der Tischmappe einzeln beraten und beschlossen und
b) die Anträge der Blockgeschäfte nur einzeln beraten und beschlossen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ansonsten gelten sie als beschlossen.
2. Anträge einer abwesenden Antragstellerin oder eines abwesenden Antragstellers werden nur behandelt, sofern sie oder er zustimmt.