142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 22 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Teilnahme
1. Abschnitt: Regierungsrat - V. Durchführung der Sitzung
Art. 22 Organisationsverordnung, OrV · Teilnahme
1. Die Mitglieder des Regierungsrates und der Ratschreiber oder die Ratschreiberin sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Regierungsrates verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist der Landammann zu informieren.