142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 21 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Weitere Unterlagen
1. Abschnitt: Regierungsrat - IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte
Art. 21 Organisationsverordnung, OrV · Weitere Unterlagen
1. Unterlagen von allgemeinem Interesse können der Kantonskanzlei eingereicht werden. Sie werden je nach Anfall in einer Lesemappe zusammengefasst und bei den Mitgliedern des Regierungsrates in Zirkulation gesetzt.