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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 21 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Weitere Unterlagen

1. Abschnitt: Regierungsrat - IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte
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Art. 21 Organisationsverordnung, OrV · Weitere Unterlagen

1. Unterlagen von allgemeinem Interesse können der Kantonskanzlei eingereicht werden. Sie werden je nach Anfall in einer Lesemappe zusammengefasst und bei den Mitgliedern des Regierungsrates in Zirkulation gesetzt.

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