142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 20 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Zustellung der Anträge
1. Abschnitt: Regierungsrat - IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte
Art. 20 Organisationsverordnung, OrV · Zustellung der Anträge
1. Die Zustellung der Anträge, bei Blockgeschäften mit den wichtigsten Beilagen, und der Traktandenliste an die Mitglieder des Regierungsrates erfolgt durch die Kantonskanzlei bis Donnerstag-Abend.