Art. 19 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Traktandenliste
Art. 19 Organisationsverordnung, OrV · Traktandenliste
1. Der Landammann legt zusammen mit der Kantonskanzlei den Ablauf der Sitzung (Traktandenliste) fest. Er orientiert sich an folgender Reihenfolge
a) * Einzeln zu traktandierende Anträge. Darunter fallen
1. Entscheide in Grundsatz- und Strategiefragen;
2. grundlegende Planungen und Konzepte;
3. Vorlagen an den Kantonsrat;
4. Ausgabenbeschlüsse und Verordnungen im Kompetenzbereich des Regierungsrates;
5. Durchführung von kantonalen Vernehmlassungsverfahren;
6. Verträge;
7. Wahlen und Ernennungen.
b) * Zusammenfassung von Anträgen als Blockgeschäfte. Darunter fallen
1. Vernehmlassungsverfahren des Bundes;
2. Genehmigungen von Plänen, Erlassen, Gründungen von Körperschaften, usw.;
3. Feststellungsbeschlüsse;
4. Rekurs-, Beschwerde- und Einspracheentscheide;
5. Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen oder Gerichte;
6. Inspektionsberichte;
7. Geschäftsberichte;
8. Einbürgerungen, Adoptionen.
c) Tischmappe;
d) * Mitteilungen aus den Departementen und der Kantonskanzlei;
e) Allgemeine Umfrage.
2. Andere Traktanden bettet er nach freiem Ermessen in den Ablauf ein.