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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 19 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Traktandenliste

1. Abschnitt: Regierungsrat - IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte
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Art. 19 Organisationsverordnung, OrV · Traktandenliste

1. Der Landammann legt zusammen mit der Kantonskanzlei den Ablauf der Sitzung (Traktandenliste) fest. Er orientiert sich an folgender Reihenfolge

a) * Einzeln zu traktandierende Anträge. Darunter fallen

1. Entscheide in Grundsatz- und Strategiefragen;

2. grundlegende Planungen und Konzepte;

3. Vorlagen an den Kantonsrat;

4. Ausgabenbeschlüsse und Verordnungen im Kompetenzbereich des Regierungsrates;

5. Durchführung von kantonalen Vernehmlassungsverfahren;

6. Verträge;

7. Wahlen und Ernennungen.

b) * Zusammenfassung von Anträgen als Blockgeschäfte. Darunter fallen

1. Vernehmlassungsverfahren des Bundes;

2. Genehmigungen von Plänen, Erlassen, Gründungen von Körperschaften, usw.;

3. Feststellungsbeschlüsse;

4. Rekurs-, Beschwerde- und Einspracheentscheide;

5. Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen oder Gerichte;

6. Inspektionsberichte;

7. Geschäftsberichte;

8. Einbürgerungen, Adoptionen.

c) Tischmappe;

d) * Mitteilungen aus den Departementen und der Kantonskanzlei;

e) Allgemeine Umfrage.

2. Andere Traktanden bettet er nach freiem Ermessen in den Ablauf ein.

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