142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 17 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - c) Tischmappe
1. Abschnitt: Regierungsrat - IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte
Art. 17 Organisationsverordnung, OrV · c) Tischmappe
1. Anträge, welche nicht von wesentlicher Bedeutung oder politischer Tragweite sind, aber eine ausgewiesene zeitliche Dringlichkeit aufweisen, können bis spätestens Montag-Mittag der Kantonskanzlei zur Behandlung an der nächsten Sitzung eingereicht werden. Gleiches gilt für die Bestimmung von Delegationen oder Terminen.
2. Traktandenlisten von Fach- bzw. Direktorenkonferenzen sowie weiteren Vertretungen des Regierungsrates sind in der Tischmappe aufzulegen.
3. Die Anträge sowie alle Beilagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.