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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 17 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - c) Tischmappe

1. Abschnitt: Regierungsrat - IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte
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Art. 17 Organisationsverordnung, OrV · c) Tischmappe

1. Anträge, welche nicht von wesentlicher Bedeutung oder politischer Tragweite sind, aber eine ausgewiesene zeitliche Dringlichkeit aufweisen, können bis spätestens Montag-Mittag der Kantonskanzlei zur Behandlung an der nächsten Sitzung eingereicht werden. Gleiches gilt für die Bestimmung von Delegationen oder Terminen.

2. Traktandenlisten von Fach- bzw. Direktorenkonferenzen sowie weiteren Vertretungen des Regierungsrates sind in der Tischmappe aufzulegen.

3. Die Anträge sowie alle Beilagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.

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