142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 16 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - b) Abgabetermin
1. Abschnitt: Regierungsrat - IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte
Art. 16 Organisationsverordnung, OrV · b) Abgabetermin
1. Anträge sind spätestens bis Donnerstagmittag vollständig einzureichen, damit sie an der nächsten Sitzung behandelt werden. Davon ausgenommen sind Anträge, die neue, totalrevidierte oder wesentlich geänderte kantonale Erlasse oder Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung zum Inhalt haben und dem Regierungsrat erstmals unterbreitet werden; diese Anträge sind spätestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Behandlungstermin einzureichen.
2. Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der darauffolgenden Sitzung behandelt; der Landammann kann Ausnahmen zulassen.