Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 16 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - b) Abgabetermin

1. Abschnitt: Regierungsrat - IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Organisationsverordnung, OrV · b) Abgabetermin

1. Anträge sind spätestens bis Donnerstagmittag vollständig einzureichen, damit sie an der nächsten Sitzung behandelt werden. Davon ausgenommen sind Anträge, die neue, totalrevidierte oder wesentlich geänderte kantonale Erlasse oder Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung zum Inhalt haben und dem Regierungsrat erstmals unterbreitet werden; diese Anträge sind spätestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Behandlungstermin einzureichen.

2. Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der darauffolgenden Sitzung behandelt; der Landammann kann Ausnahmen zulassen.

← Art. 15 Organisationsverordnung, OrV Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Geschäftsplanung und Geschäftskontrolle Art. 17 Organisationsverordnung, OrV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →