142.121
DSKOROOrV
CH-AR
Art. 14 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Vorprüfung von Erlassen und Änderungen von Erlassen
1. Abschnitt: Regierungsrat - III. Vorbereitung der Geschäfte
Art. 14 Organisationsverordnung, OrV · Vorprüfung von Erlassen und Änderungen von Erlassen
1. Neue Erlasse oder Änderungen von Erlassen sind der Kantonskanzlei mindestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zur formellen und materiellen Vorprüfung einzureichen.
2. Differenzen werden so weit wie möglich in einer Konsultation bereinigt.